Rechtsprechung
   LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26733
LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03 (https://dejure.org/2004,26733)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2004 - 308 O 269/03 (https://dejure.org/2004,26733)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2004 - 308 O 269/03 (https://dejure.org/2004,26733)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,26733) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    Soweit für einen solchen Anspruch teilweise (z.B. von Tilman GRUR 2003, 647 ff.) die Anwendung von GoA-Grundsätzen befürwortet wird und hierfür auf die Entscheidung BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil - verwiesen wird, ergibt sich gerade aus dieser Entscheidung (a.a.O. 330), dass in einem Falle, in dem im Vorprozess eine Schadensersatzpflicht rechtskräftig festgestellt worden ist, der Verletzte berechtigt ist, im Betragsverfahren als Schadensersatz auch die Herausgabe des Gewinns zu verlangen, den der Verletzer erzielt hat.

    Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grundsätzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erlösen die variablen vom Beschäftigungsgrad abhängigen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind, wobei die Darlegung und der Nachweis solcher Kosten dem Verletzer obliegt (BGH GRUR 2001, 329, 331 - Gemeinkostenanteil).

    Eine schlichte Unterbietung der Verkaufspreise rechtfertigt nicht eine nur teilweise Zuerkennung des erzielten Gewinns als Verletzergewinn (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 - Gemeinkostenanteil).

    Besondere, außerhalb der Gestaltung liegende Eigenschaften, die für den erzielten Erlös sonst noch von Bedeutung sein könnten (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 - Gemeinkostenanteil), weist der "Kinderstuhl A" daneben nicht auf.

  • LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    308 O 485/03 gegen einen ihrer Abnehmer des Stuhls "Kinderstuhl A" zugestanden werde.

    308 O 485/03 gegen einen der Abnehmer des Stuhls "Kinderstuhl A" verlangt mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) nach Darstellung der Beklagten insoweit mit einem Regress ihrer Abnehmerin ausgesetzt ist.

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    Zwar kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung grundsätzlich nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH GRUR 2002, 532, 535 - Unikatrahmen, m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    Dabei kann dahinstehen, inwieweit der vom BGH im Urteil vom 17.06.1992 zur Geschäftsnummer I ZR 107/90 (in: NJW 1992, 2753, 2756 - Tchibo/Rolex II) für Uhren der Firmen Tchibo einerseits und Rolex andererseits zur Anwendung gebrachte Gedanke, einen niedrigen Preis als eigenständige, eine Gewinnerstattung insoweit ausschließende Kaufursache zu bewerten, generell zu folgen ist.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    a) Ein gesetzlicher Vertreter haftet persönlich für Verletzungen von Immaterialgüterrechten, wenn er die Rechtsverletzung als Störer verursacht hat, sei es durch eine eigene Handlung, sei es, dass er bzgl. einer Handlung eines anderen für die juristische Person Kenntnis und die Möglichkeit hatte, diese Handlung zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).
  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus LG Hamburg, 09.07.2004 - 308 O 269/03
    Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht den Beklagten zu 1) bis 4) mit Urteil vom 01.11.2001 zum Az.: 3 U 115/99 (Anlage K 12, abgedruckt in ZUM-RD 2002, 182 ff; im Folgenden: Urteil im Vorprozess), den streitgegenständlichen Stuhl "Kinderstuhl A" weiter zu vertreiben, verurteilte die Beklagte zu 1) zur Auskunft über die Vertriebsmenge, und stellte (unter Ziffer 3. des Urteilstenors) fest, " dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) die [...] näher bezeichneten Kinderhochstühle [gemeint: "Kinderstuhl A"] seit dem 10.4.1997 hergestellt, angeboten, beworben, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht hat ".
  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Die Klägerin verfolgt ihre Schadensersatzansprüche gegen die H...... GmbH & Co. KG und deren Gesellschafter/Geschäftsführer nunmehr in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 ( 308 O 269/03) weiter.
  • LG Hamburg, 14.05.2004 - 308 O 485/03
    Nunmehr nimmt die Klägerin die Firma Firma H. wegen des "Kinderstuhl A"-Stuhls unter dem Az.: 308 O 269/03 auf Zahlung in Anspruch.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht